Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HAMISON GmbH

 

 1. Geltungsbereich

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver­mögen ist.

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, sofern sie nicht mit ausdrücklich schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlos­sen werden.

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit sie von den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer der Geltung Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertrags­partner dar, eine Bestellung zu tätigen. Angebote über Sonderposten beziehen sich stets auf einmalige Tagesbestände. Belaufen sich diese Tagesbestände infolge Veräußerung oder dergleichen auf Null, ist eine Nachbestellung ausgeschlossen.

2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein bindender Auftrag. Der Verkäufer kann diesen Auftrag nach seiner Wahl gegebenenfalls durch unverzügliche Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, dass der Verkäufer unverzüglich die vom Käufer bestellte Leistung erbringt.

2.3 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die jeweils aktuelle Preisliste des Ver­käufers Vertragsbestandteil. Preise des Verkäufers sind Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Mehr­wertsteuer wird gesondert berechnet. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung verstehen sich die Preise des Verkäufers frei Rampe des Käufers bzw. der vereinbarten Abladestelle bei dem Käufer.

 

3. Lieferfristen und Verzug

3.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat.

3.2 Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb des Verzuges des Verkäufers - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von dem Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käu­fers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.3 Entsteht dem Käufer wegen einer aus einem Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädi­gung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beschränkt sich auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,4 %, im Ganzen aber höchstens 2,5 % des Wertes der verspäteten Lieferung. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen groben Verschuldens zwingend haftet.

3.4 Wird dem Verkäufer die Lieferung unmöglich und hat der Verkäufer diese Unmöglichkeit zu vertreten, so ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Ersatz des voraussehbaren Schadens geltend zu machen, wobei dieser Schadensersatzanspruch auf höchstens 2,5 % des Wertes der Liefe­rung beschränkt ist.

3.5 Der Verkäufer haftet nicht für durch ein Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unmöglich gewordene Lieferungen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Eine Haftung des Verkäufers aus eigenem Verschulden wegen unsorgfältiger Auswahl des Vorlieferanten und unzureichender Disposition bleibt unberührt.

3.6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten ange­messenen Nachfrist bleibt unberührt.

3.7 Die bestellte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei Annahmeverzug durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden.

3.8 Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

4. Versand, Gefahrübergang, Lademittel

4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem oder einem Dritten mit Transportmitteln des Verkäu­fers geliefert, so geht die Gefahr mit Abladung an der Rampe des Käufers auf diesen über. In allen übri­gen Fällen finden die Bestimmungen des § 447 BGB Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung am Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten zu tragen hat.

4.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.

4.3 Lademittel, wie Euro-Paletten, Euro-Rollcontainer und Gitterboxen sind direkt bei Anlieferung Zug um Zug gegen Lademittel gleicher Art und Güte zu tauschen. Nicht getauschte Lademittel sind dem Verkäufer angemessen zu vergüten. Zur Zeit werden folgende Nettopreise für nicht getauschte Lademittel berechnet: pro Holz-Euro-Palette 12,00 €, pro Plastik-Euro-Platte 40,00 €, pro Kunststoff-Rollcontainer 45,00 €, pro Tiefkühl-Rollcontainer 200,00 €. Hinzu kommt ein Bearbeitungsentgelt von 25,00 €.

 

5. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

5.1 Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.

5.2 Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräf­tig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5.3 Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen nach der Maßgabe der §§ 288, 247 BGB zu zah­len. Das Recht des Verkäufers, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unbe­rührt. Dem Käufer wird gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.

5.4 Zahlungen an Angestellte und Kommissionäre des Verkäufers haben nur dann Erfüllungswirkung, wenn diese dem Käufer eine gültige schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.

 

6. Gewährleistung

6.1 Der Käufer hat die Ware sofort bei Empfang zu prüfen. Mängelrügen und sonstige Reklamationen müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden, bei flüssigen Milchprodukten (z.B. Milch, Joghurt, Sahne) sechs Stunden nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte in Schriftform beim Verkäufer vorliegen. Die Gewährleistung für versteckte Mängel endet spätestens mit dem auf der Umverpackung aufgedruckten Verfallsdatum der Ware.

6.2 Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Angebrochene Kisten und abgeschnittene Laibe usw. werden nicht bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer zurückgenommen. Hart- und Schnittkäse dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten, sondern nur angebohrt werden.

6.3 Mengenmässige Beanstandungen muss der Käufer sofort durch den Auslieferer feststellen und sich schriftlich bescheinigen lassen.

6.4 Sollten Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für die Ein­haltung der Bestimmungen der Ziff. 6.2 und 6.3 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verantwortlich.

6.5 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Gutschrift des Kaufpreises.

6.6 Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern.

 

7. Schadensersatz

7.1 Der Verkäufer haftet bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässi­gen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

7.2 Der Verkäufer haftet für sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­verletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

7.3 Die Fälle zwingender gesetzlicher Haftung des Verkäufers (z.B. Produkthaftungsgesetz, Umwelt­haftpflichtgesetz etc.) bleiben von den Haftungsbeschränkungen der Ziff. 7.1 und 7.2 unberührt.

7.4 Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren ein Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Heraus­gabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und bei Gefahr im Verzug auch fernmündlich zu benachrichtigen.

8.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld­nern die Abtretung anzeigt.  Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwi­schen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

8.3 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrenn­bar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rech­nungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen Waren zu einer einheit­lichen Sache vermischt oder vermengt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder Vermischen entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

 

9. Sonstiges

9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Käufer fristlos zu kündigen, wenn berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers bestehen. Berechtigte Zweifel bestehen insbe­sondere dann, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden, wenn das von einem Kreditversicherer gesetzte und zwischen Verkäufer und Käufer abgestimmte Limit überschritten ist bzw. durch eine beab­sichtigte Lieferung überschritten würde, wenn das von einem Kreditversicherer für den Käufer gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist, die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten Kreditauskunft über den Vertragspartner vorliegt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist.

9.2 Die vom Verkäufer dem Käufer überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Container, Kannen, Kästen etc.) verbleiben auch bei Pfandhinterlegung im Eigentum des Verkäufers. Sie sind vom Käufer sofort nach zweckbestimmtem Gebrauch an den Verkäufer zurückzugeben. Einreden gegen den Herausgabe­anspruch des Verkäufers wie z.B. Zurückbehaltungsrechte können von dem Käufer nicht geltend gemacht werden.

9.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten des Käufers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

10. Anwendbares Recht

Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz des Verkäufers.

 

Stand: 05. Juli 2012

 

 

 

 

 

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